Verhinderungspflege

Auch pflegende Angehörige benötigen hin und wieder eine Auszeit, um Kraft und neue Energie zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für einen Pflegedienst während der Abwesenheit (Verhinderungspflege oder Ersatzpflege). Das gilt auch für den Fall, dass die pflegenden Personen krank werden oder beruflich vorübergehend abwesend sein müssen, oder ansonsten verhindert sind. Die Verhinderungspflege kann auch zusätzlich zu bereits bestehenden Pflegedienstleistungen in Anspruch genommen werden.

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Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu einer jährlichen Höhe von derzeit 1.612 EUR. Bei ganztägiger Betreuung ist die Übernahme auf 6 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Gründe einer Verhinderung – auch nur stundenweise – können z. B. sein:

  • Erholungsurlaub
  • Erschöpfung oder Erkrankung
  • sonstige Verhinderungen jeglicher Art

Während der ganztägigen Bezugsdauer der Verhinderungspflege, die in der Regel als Tagespflege oder Kurzzeitpflege durchgeführt wird, steht mit der Gesetzesanpassung für max. 6 Wochen das Pflegegeld weiterhin zu.

Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert ist. Hierbei handelt es sich um die so genannte “stundenweise Verhinderungspflege”.

Es empfiehlt sich gleich zum Jahresanfang eines jeden Jahres einen Antrag für “stundenweise auf Abruf” zu stellen, damit jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Auch wenn viele Pflegekassen darauf bestehen, ein Vorabantrag muss nach Gesetz generell nicht gestellt werden, da es sich um keine Sachleistung, sondern eine Kostenerstattungsleistung handelt.

Der Anspruch der Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 um 50 % des Kurzzeitpflegebudget (derzeit 1.612 EUR) erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet.